Liberianische Flagge


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Satzung


§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Freunde Liberias“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Freunde Liberias e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.


§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und damit die Stärkung und Festigung des internationalen Ansehens der BRD, insbesondere in Liberia.

Der Verein erfüllt diesen Zweck dadurch, dass er globale Projekte in den Bereichen der Kultur, des Sportes, der Wissenschaft sowie in humanitären Bereichen durchführt. Dies soll global, insbesondere in Liberia durch

• Vorträge,
• Ausstellungen,
• Konzertveranstaltungen,
• Filmveranstaltungen,
• Sportveranstaltungen,
• Workshops
• Veröffentlichungen,
• Flüchtlingshilfe
• Medizinische Hilfe und
• Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege

geschehen.

Zur Zweckverwirklichung arbeitet der Verein mit anderen gemeinnützigen Körperschaften oder mit Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung der internationalen Beziehungen Deutschlands, insbesondere mit Liberia zusammen. Eingeschlossen sind dabei weltweite, auch humanitäre Projekte, insbesondere in Liberia.

Die Finanzierungen hierfür werden durch Spenden, Mitgliedsbeiträge und ehrenamtliche Helfer bestritten. Durch Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit soll der Verein mehr Aufmerksamkeit erhalten und hierdurch mehr Spenden dem Vermögen zur Finanzierung von Projekten zufließen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und Verwaltungskosten verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein kann die Mitgliedschaft von Dachorganisationen mit gleicher oder allgemein der Völkerverständigung dienender Zwecksetzung erwerben.


§ 3 Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Es werden aktive und Fördermitglieder unterschieden. Ehrenmitglieder werden auf Antrag von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 4 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Der Verein wird von dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, sie haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis.

Soweit Vorstandsmitglieder gleichzeitig im Verein freie Mitarbeiter sind, besteht die Befreiung vom Verbot des § 181 BGB insoweit, als Art und Umfang ihrer Tätigkeit im Verein zu regeln sind. Die Einstellung, sowie die Vergütung als freier Mitarbeiter wird durch den Vorstand gemeinschaftlich entschieden. Das Vorstandsmitglied, welches als freier Mitarbeiter tätig werden soll, ist bei dieser Entscheidung nicht stimmberechtigt.

§ 8 Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief oder per E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post bzw. der Absendung per E-Mail unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse bzw. E-Mail Adresse des Mitglieds.

§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt; fördernde Mitglieder sind teilnahmeberechtigt, aber nicht stimmberechtigt.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlüssen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln. Für die Änderung des Vereinszwecks gilt die Einstimmigkeit.

Alle Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen. Auf Antrag findet geheime Abstimmung statt, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt.

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer (§ 10) in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 12 Vergütungen

Vorstandsämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Wenn es die Haushaltslage des Vereins erlaubt, können diese Ämter gegen Erstattung der Auslagen für Dienstfahrten, Fachpublikationen, Fachseminaren, Verpflegungsmehraufwand und zusätzlicher Zahlung einer Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.

§ 13 Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Friedliche Revolution mit Sitz in Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

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