Gemeinnützigkeit des Vereins

Der Freistellungsbescheid durch das Finanzamt Leipzig I, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient und damit zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehört, liegt vor. Dieser Freistellungsbescheid kann eingesehen werden.

Der Freunde Liberias e.V. ist somit berechtigt, für die Unterstützer eine Zuwendungsbestätigung auszustellen. 

 

 

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